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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 22.06.2022
7 C 92/22 -

Zeitweiser Betrieb eines Notstromaggregats auf Balkon rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Für fristlose Kündigung ist vorherige Abmahnung erforderlich

Der zeitweise Betrieb eines Notstromaggregats auf den Balkon rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Vorliegen einer Erheblichkeit der Pflichtverletzung in Betracht, was die Darlegung der Auswirkungen durch den Betrieb des Notstromaggregats auf andere Mieter oder den Vermieter erfordert. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem deshalb fristlos und fristgemäß gekündigt, weil er ein Notstromaggregat auf seinem Balkon nutzte. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung unwirksam seien.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Es habe kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, so das Amtsgericht, da es diesbezüglich an einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB gefehlt habe.

Unwirksamkeit der fristgemäßen Kündigung

Die fristgemäße Kündigung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls unwirksam. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor. Jedoch sei diese als nicht erheblich einzustufen. Die Vermieter haben kleine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf andere Mieter oder die Vermieter dargelegt. Eine besondere Schwere der Pflichtverletzung sei daher nicht anzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/WuM 2022, 535/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1212
GE 2022, 1212
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 535
WuM 2022, 535

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Dokument-Nr.: 32236 Dokument-Nr. 32236

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.10.2022

Dieses Urteil könnte für die nun kommenden Zeiten von äußerst wichtiger Bedeutung sein.

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