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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
- 33 C 2354/21 -
Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür
Vermieter steht Unterlassungsanspruch zu
Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf
Anspruch auf Unterlassen des Abstellens der Schuhe
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB der Anspruch auf
Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter
Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht. So können
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Wohnungsmieter muss im Hausflur abgestelltes Schuhregal und abgestellte Waschmaschine entfernen
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 06.10.2017
[Aktenzeichen: 4 C 143/17]) - Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubt
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008
[Aktenzeichen: 38 C 1858/08])
Jahrgang: 2022, Seite: 960 GE 2022, 960
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Dokument-Nr. 32288
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