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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022
- VIII ZR 132/20 -
BGH: Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren
Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird von § 548 Abs. 1 BGB verdrängt
Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können gemäß § 548 Abs. 1 BGB erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird von § 548 Abs. 1 BGB verdrängt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn der 80er Jahre hatten die Mieter einer Wohnung in Berlin das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung versehene Badezimmer mit einem Fliesenboden nebst Bodenabfluss ausgestattet. Da die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden, drang über die Jahre Feuchtigkeit in den Boden, was zu einer Beschädigung der Deckenbalken führte. Nachdem es im Jahr 2016 zu einem Wassereinbruch in der darunter gelegen Wohnung gekommen war, wurde festgestellt, dass die Decke einsturzgefährdet war. Die Vermieter erhoben aufgrund dessen Klage auf Zahlung von
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei der Schadensersatzanspruch der Vermieter gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB verjährt, da die schadensursächliche Pflichtverletzung mehr als 30 Jahre zurückliegt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieter.
Bundesgerichtshof verneint Verjährung des Schadensersatzanspruchs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter. Der Schadenersatzanspruch sei noch nicht verjährt. Die Anwendung der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB scheide wegen der vorrangigen Sonderregelung des § 548 Abs. 1 BGB aus.
Keine Verjährung vor Rückgabe der Mietsache
§ 548 BGB enthalte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für bestimmte mietrechtlich Ansprüche eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Bestimmung des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgehe. Dies ergebe sich daraus, dass die Verjährungshöchstfristen im allgemeinen Teil des BGB normiert sind, während § 548 BGB speziellere Regelungen für bestimmte mietrechtliche Fallgestaltungen treffe. Der Gesetzgeber habe die allgemeinen Regeln des § 199 BGB vor die Klammer gesetzt, wodurch zum Ausdruck komme, dass diese Bestimmungen nur Anwendung finden, soweit hiervon gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine
Keine Prüfung von Schadenersatzansprüche ohne Zugang zur Mietsache
Der Bundesgerichtshof verwies zu dem daraufhin, dass Zweck des § 548 BGB sei, den Vermieter zu einer möglichst schnellen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten. Eine Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüche sei dem Vermieter aber nur möglich, wenn er Zugang zur Mietsache hat. Er müsse sich ein ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen machen können. Dem Gesetzeszweck würde es aber zuwiderlaufen, wenn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.01.2019
[Aktenzeichen: 239 C 189/17] - Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2020
[Aktenzeichen: 64 S 51/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 1049 GE 2022, 1049 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3419 NJW 2022, 3419 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 668 WuM 2022, 668
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Dokument-Nr. 32431
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