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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2022
- V ZR 76/20 -
BGH: Bestandskräftige Baugenehmigung schließt Unterlassungsanspruch des Nachbarn wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts aus
Legalisierungswirkung der Baugenehmigung
Eine bestandskräftige Baugenehmigung schließt einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts aus. Insofern kommt der Baugenehmigung eine Legalisierungswirkung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 erhielt der Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Baden-Württemberg eine
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr teilweise statt
Während das Landgericht Ulm die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Stuttgart teilweise statt. Es sah eine Verletzung des Anspruchs auf Erhaltung des im Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakters. Die erteilte
Bundesgerichtshof verneint Unterlassungsanspruch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten
Legalisierungswirkung der Baugenehmigung
Der
Ausnahmen bei nachbarschützenden Auflagen und vereinfachten Verfahren
Eine Ausnahme bestehe zum einen dann, so der Bundesgerichtshofs, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ulm, Urteil vom 11.07.2019
[Aktenzeichen: 2 O 387/17] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.03.2020
[Aktenzeichen: 5 U 351/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 1185 BauR 2022, 1185 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 758 MDR 2022, 758 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2022, Seite: 317 NJ 2022, 317 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 594 WuM 2022, 594 | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR)
Jahrgang: 2022, Seite: 441 ZfBR 2022, 441
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Dokument-Nr. 32440
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