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Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 03.03.2023
- 3 C 111/22 -
Aufstellen einer Wildkamera zum Zwecke der Beweissicherung
Zulässige Verwertung der Videoaufnahme bei schwerer Beweisnot
Das Aufstellen einer Wildkamera zum Zwecke der Beweissicherung und die anschließende Verwertung der Videoaufnahme in einem Schadensersatzprozess kann zulässig sein, wenn anderenfalls eine schwere Beweisnot besteht. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mieter gegen seinen Eigentümer seit dem Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Lörrach auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass im Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2020 das auf dem Grundstück parkende Fahrzeug des Mieters insgesamt siebenmal Kratzer aufwies. Der Mieter stellte daher eine
Anspruch auf Schadensersatz wegen Autobeschädigung
Das Amtsgericht Lörrach entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Aus der Videoaufnahme ergebe sich, dass der Beklagte für die Beschädigung des Autos verantwortlich sei.
Zulässige Verwertung der Videoaufnahme
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2023
Quelle: Amtsgericht Lörrach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32774
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