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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.01.2023
- 23 C 4595/22 -
Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung einer pauschalen Servicegebühr im Falle des falschen Abstellens des Mietfahrrads
Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB
Eine Regelung in den AGB einer Mietfahrradverleihfirma, wonach im Falle des falschen Abstellens des Fahrrads eine pauschale Servicegebühr anfällt, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann vor dem Amtsgericht Nürnberg gegen eine Mietfahrradverleihfirma auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 20 €. Der Kläger hatte im März 2022 ein Mietfahrrad angemietet und dieses nicht wie in den AGB geregelt an einem bestimmten Ort abgestellt. Nach einer Regelung in den AGB fiel in diesem Fall eine pauschale
Anspruch auf Rückzahlung der Servicegebühr
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32885
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