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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023
- L 2 78/21 -
Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anzuerkennen
Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit
Ein Profifußballer der im Rahmen seiner Karriere einen Meniskusschaden erleidet, hat in der Regel einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Kläger, der von 1981 an als Profifußballspieler für den 1. FC Kaiserslautern und die Eintracht Frankfurt tätig war, begehrt die Feststellung der
LSG bejahrt eine für Berufskrankheit ausreichende Belastung bei Profifußballer
Das Landessozialgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Feststellung der BK Nr. 2102. Das LSG hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball ist durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei kommt es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese können im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen können. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung kann eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher ist das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer BK Nr. 2102.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2023
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32933
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