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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2023
- 15 U 63/22 -
Werbung eines Mobilfunkanbieters mit Begriff "D-Netz" ist nicht irreführend
D-Netz als Sammelbegriff für heutige Netze der Telekom und Vodafone
Wirbt ein Mobilfunkanbieter mit dem Begriff "D-Netz" so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher. Der Sammelbegriff "D-Netz" meint die heutigen Netze der Telekom und Vodafone. Wer den Begriff nicht kennt, unterliegt auch keiner Fehlvorstellung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Eilantrag beim Landgericht Hamburg sollte einem Mobilfunkanbieter im Mai 2022 unter anderem untersagt werden, mit dem Begriff "D-Netz" zu werben. Da es ein solches Netz nicht gibt, sah man darin einen
Keine Irreführung durch Werbung mit "D-Netz"
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mobilfunkanbieters. Die Werbung mit "D-Netz" sei nicht irreführend. Der Begriff "D-Netz" werde vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze der Telekom und Vodafone verstanden. Da der Mobilfunkanbieter seinen Kunden Verträge im heutigen Telekom- oder Vodafone-Netz anbietet, sei die Werbung nicht irreführend. Auch wenn es heute kein
Unbekanntheit des Begriffs "D-Netz" unerheblich
Zwar möge jüngeren Verbrauchern der Begriff "D-Netz" unbekannt sein, so das Oberlandesgericht. Trotzdem werde keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff "D-Netz" nicht kennt, werde mit ihm schlicht gar nichts anfangen können. Wenn sich Kunden unter "D-Netz" nichts vorstellen können, veranlasse sie die Werbung nicht zu einem Vertragsschluss. Sie werden nicht kaufentscheidend irregeführt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2022
[Aktenzeichen: 403 HKO 79/22]
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Dokument-Nr. 32948
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