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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2023
- 12 Sa 297/23 -
Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner
Tarifliche Vereinbarung zur Corona-Sonderzahlung beschränkt sich explizit auf aktive Beschäftigte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass Betriebsrentner keinen Anspruch auf eine tarifliche Corona-Sonderzulage haben. Diese Sonderzahlungen seien laut des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ausschließlich für aktive Arbeitnehmer vorgesehen. Eine Berücksichtigung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge sei ebenfalls nicht gegeben.
Der Kläger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer Nordrhein, der Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kläger u.a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Das diesbezügliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt dazu Folgendes: „§ 3 Berechnung der Versorgungsbezüge 1) Die Altersversorgung berechnet sich aus den versorgungsfähigen Dienstbezügen. Diese sind das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12. Weiter heißt es in Abs. 4) Tarifliche Änderungen während des Bezuges von Versorgungsbezügen sowie tariflich bedingte Änderungen, die der/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses erfahren hätte, sind laufend durch Neufestsetzung der versorgungsfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen.“
Kläger begehrt Leistung der Corona-Sonderzahlung
Die Beklagte passte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst monatlich 4.951,01 Euro gemäß § 3 Abs. 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tariflohnsteigerungen des TV-L an. Die Versorgungsbezüge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung der
LAG: Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen nicht gegeben
Die Klage war vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV
Auch keine Leistungen im Wege der Vertragsauslegung
Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32980
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