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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2023
- 2-13 S 92/22 -
Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums richtet sich gegen Wohnungseigentümergemeinschaft
Anderslautende Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 unerheblich
Eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums muss sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Dies gilt auch dann, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 schloss eine Wohnungseigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über ihre Wohnung ab. Da die einzig andere Wohnungseigentümerin ihre
Klage muss sich gegen Wohnungseigentümergemeinschaft richten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Diese sei die falsche Beklagte für die
Anderslautende Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 unerheblich
Dabei spiele nach Auffassung des Landgerichts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Büdingen, Urteil vom 12.08.2022
[Aktenzeichen: 2 C 94/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 707 GE 2023, 707 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 438 WuM 2023, 438
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Dokument-Nr. 33184
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