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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2023
- 15 A 3204/20 -
Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage
Wasseranschluss ist für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden
Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Die Eigentümer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen)
Richter: Wasseranschluss bietet hier keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Grundstückseigentümerin
Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Ein
Richter: Kein erkennbarer Vorteil durch eine ständig verfügbare Wasserleitung
An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und -entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33221
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