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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.10.2023
- 210 C 176/23 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"
Schönheitsreparaturpflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertragsparteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietvertragliche
Anspruch auf Auszahlung der gesamten Mietkaution
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Mietkaution zu. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Vornahme von
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 1250/rb)
- "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel dar
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
[Aktenzeichen: 49 C 150/22]) - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.06.2023
[Aktenzeichen: 67 S 88/23])
Jahrgang: 2023, Seite: 1250 GE 2023, 1250
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Dokument-Nr. 33634
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