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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24.05.2024
- 4 A 779/23 -
Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst
Ungenießbare Wursthüllen bei Leberwurst laut Gericht Teil der Füllmenge
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.
Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder zum Nettogewicht zählen. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur
Fertigpackung besteht aus Erzeugnis und "mengenerhaltender Umschließung"
Das OVG hat das Urteil der Vorinstanz geändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter
Vorschrift aus dem Lebensmittelhygienerecht nicht übertragbar
Um zu bestimmen, was nun unter den Begriff des "Erzeugnisses" fällt, stellte der Senat Vergleiche zu anderen Vorschriften an. Der Begriff des Erzeugnisses ist ein unionsrechtlicher Begriff, der bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft verwendet worden war und im Wesentlichen unverändert bis heute gilt (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Die "Erzeugnisse" seien schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrags (heute also des AEUV) aufgeführt gewesen. In dieser Liste ist unter anderem „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis genannt. Daneben erwähnt die Liste allerdings auch nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Lebensmittelbasisverordnung bringt zum Ausdruck, dass Erzeugnisse nicht essbar sein müssen oder nicht essbare Teile enthalten können, indem sie Lebensmittel als essbare Stoffe oder Erzeugnisse definiert. Nur für Zwecke der Lebensmittelhygiene geht die Lebensmittelhygieneverordnung in ihren Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon aus, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses sind. Auf der Grundlage dieser Begriffsverwendungen betrachtet der Senat auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34014
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