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Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.11.2023
- 3 O 277/21 -
Schmerzensgeld für Polizeibeamte, die im Dienst verletzt werden
Werden Polizeikräfte im Dienst verletzt, können sie den Schädiger selbst und direkt zivilrechtlich in Anspruch nehmen
In einem Urteil hat das Landgericht Lübeck klargestellt, dass Polizeibeamte für Verletzungen, die sie im Dienst durch einen körperlichen Angriff auf ihre Person erlitten haben, ein Schmerzensgeld einfordern können. Hierfür können sie den Schädiger selbst und direkt zivilrechtlich in Anspruch nehmen.
Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken - eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der
LG bejahrt Anspruch auf Schmerzengeld
Das LG hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus. Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das Gericht, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.
Und wenn der Schädiger nicht zahlt? - Polizist muss Forderungen selbst geltend machen
Zwar hat das Gericht den Mann verpflichtet, an den Polizisten 7.000,00 € zu zahlen. Ob er aber tatsächlich zahlt oder überhaupt zahlen kann, wird nicht vom Gericht überwacht. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34058
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