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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2024
- 37 C 285/23 -
Bei Unklarheit über Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung gilt Pauschale als vereinbart
Zweifel bei Auslegung der Formulierung gehen zu Lasten des Vermieters
Geht aus einer Formulierung in den AGB des Vermieters nicht deutlich hervor, ob Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart sind, gehen die Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass von einer Pauschale auszugehen ist. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf Streit über eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Die Vermieterin meinte, dass sowohl über die
Sonstige Betriebskosten als Pauschale vereinbart
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Formulierung im Mietvertrag zu den Betriebs- und Heizkosten weisen erhebliche sprachliche Mängel auf. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen
Vereinbarung einer Pauschale nicht fernliegend
Soweit die Vermieterin anführte, dass die Vereinbarung einer Pauschale fernliegend sei, folgte dem das Amtsgericht nicht. § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 551 GE 2024, 551
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Dokument-Nr. 34256
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