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Amtsgericht Neunkirchen, Urteil vom 08.01.1996
- 5 C 1280/95 -
Advent, Advent, der Tisch brennt
Brennende Kerzen dürfen nur kurz unbeaufsichtigt gelassen werden
Wer 15 bis 20 Minuten eine angezündete Kerze unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig. Das geht aus einem Urteil des Amtgerichts Neunkirchen hervor.
Im Fall ließ ein Versicherungsnehmer während einer 15 bis 20-minütigen Abwesenheit eine angezündete Kerze auf einem Deckchen auf einem Tisch unbeaufsichtigt. Die Kerze brannte ab und beschädigte die Verzierung der Tischplatte.
Das Gericht entschied, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe, indem er die Kerze während einer so langen Abwesenheit unbeaufsichtigt ließ. Die Gefährlichkeit offenen Feuers sei allgemein bekannt. Der Umgang mit Feuer erfordere - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - ständige Beaufsichtigung. Ein mehr als 15-minütiges unbeaufsichtigtes Brennenlassen der Kerze stelle einen schweren Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt dar. Die Versicherung musste daher für den Schaden nicht aufkommen.
Zu Thema "brennende Kerzen" gibt es eine Fülle von unterschiedlichen Fällen. Es kommt immer auf den besonderen Einzelfall an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2006
Quelle: ra-online
Jahrgang: 1997, Seite: 168 r+s 1997, 168
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Dokument-Nr. 3429
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