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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2024
B 1 KR 28/23 R -

Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen vor geschlechtsangleichender Behandlung von Mann zu Frau möglich

Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein

Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.

Der Kläger befindet sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der beklagten Krankenkasse bezahlt wird. Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu erhalten, beantragte der Kläger zuvor erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung seiner Samenzellen.

Vorinstanzen entschieden unterschiedlich

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Bundesrichter: Anspruch auf Kostenübernahme

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass auch die geschlechtsangleichende Behandlung einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen kann. Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität.

Bundessozialgericht: Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen vor geschlechtsangleichender Behandlung

Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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