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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2024
- 4 UKI 2/24 -
Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzung mit Hyaluronsäure
Heilmittelwerbegesetz verbietet Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Unternehmen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.
Das
Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten „Fillern“ auf Basis von
"Eingriff am oder im Körper, verbunden mit einer Gestaltveränderung" rechtfertigt Werbeverbot
Das OLG Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34449
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