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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.10.2024
- 1 K 140/24.MZ -
Kostenübernahme für Arbeitsassistenz auch bei elternzeitbedingter Reduzierung der Arbeitszeit
Elternzeit darf nicht zum Verlust der Arbeitsassistenz führen
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin ist schwerbehindert. Nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen
Streit um Kostenübernahme der Arbeitsassistenz während der Elternzeit
Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin
Anspruch auf Übernahme der Kosten auch bei reduzierter Arbeitszeit
Das VG gab der Klage hingegen statt. Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
- Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2022
[Aktenzeichen: 5 C 6.20]) - Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2024
[Aktenzeichen: L 11 AL 67/23 B ER])
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Dokument-Nr. 34477
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