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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2024
- X ZR 162/23 -
Pflicht zur Ausgleichszahlung bei Annullierung des Ersatzflugs nach vorzeitiger Beendigung einer Kreuzfahrt
Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung greift nicht
Wird eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reiseveranstalterin beendigt und Rückflüge für die Reisenden organisiert, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO), wenn der Rückflug annulliert wird. Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greift nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Klägern stehe wegen der
Kein Ausschluss der Ausgleichszahlung wegen Annullierung der Reise
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist. Die Vorschrift sei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liege eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedürfe wie jeder andere Fluggast.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2023
[Aktenzeichen: 463 C 3768/22] - Landgericht Hannover, Urteil vom 24.11.2023
[Aktenzeichen: 5 S 11/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 1037 MDR 2024, 1037 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2024, Seite: 242 RRa 2024, 242
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Dokument-Nr. 34549
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