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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2024
- V ZR 48/23 -
Dingliches Vorkaufsrecht des Familienangehörigen ist vorrangig gegenüber Vorkaufsrecht des Mieters
Geschiedener Ehepartner als Familienangehöriger
Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen ist gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Auch geschiedene Ehepartner sind Familienangehörige im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wollte ein Wohnungseigentümer in Sachsen seine vermietete Wohnung an einem Dritten verkaufen. Im Grundbuch war zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein dingliches
Vorrangigkeit des dinglichen Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehefrau
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Das dingliche
Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts
Der Bundesgerichtshof teilte nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach das dingliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 01.02.2022
[Aktenzeichen: 3 O 2376/21] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 07.03.2023
[Aktenzeichen: 9 U 383/22]
Jahrgang: 2024, Seite: 1093 GE 2024, 1093 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 616 WuM 2024, 616
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Dokument-Nr. 34616
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