wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 25. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2024
V ZR 48/23 -

Dingliches Vorkaufsrecht des Familienangehörigen ist vorrangig gegenüber Vorkaufsrecht des Mieters

Geschiedener Ehepartner als Familienangehöriger

Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen ist gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Auch geschiedene Ehepartner sind Familienangehörige im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wollte ein Wohnungseigentümer in Sachsen seine vermietete Wohnung an einem Dritten verkaufen. Im Grundbuch war zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingetragen, welches sie auch ausübte. Da auch der in der Wohnung lebende Mieter sein Vorkaufsrecht beanspruchte, klagte die Ex-Frau gegen den Wohnungseigentümer auf Übertragung des Eigentums auf sie. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden hielten das Mietervorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 BGB für vorrangig. Es sei ihrer Ansicht nach zu beachten, dass das Vorkaufsrecht der Ex-Frau zu einem Zeitpunkt entstand als der Mieter bereits in der Wohnung lebte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Ex-Frau.

Vorrangigkeit des dinglichen Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehefrau

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Das dingliche Vorkaufsrecht genieße jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten seines Familienangehörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. So liege der Fall hier. Eheleute seien auch dann als Familienangehörige anzusehen, wenn sie geschieden sind.

Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts

Der Bundesgerichtshof teilte nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach das dingliche Vorkaufsrecht dann keinen Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieter habe, wenn es bei Überlassung der Wohnung an den Mieter noch nicht bestanden hat. Der Vorrang des dinglichen Vorkaufsrecht für Familienangehörige gelte auch dann, wenn dieses erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. Wenn der Vermieter das Wohneigentum auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter direkt an den Familienangehörigen verkaufen könne, ohne dass der Mieter gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Vorkauf berechtigt wäre, sei nicht ersichtlich, warum das Mietervorkaufsrecht Vorrang gegenüber einem nach Überlassung der Wohnung an den Mieter für einen Familienangehörigen bestellten dinglichen Vorkaufsrecht haben sollte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 01.02.2022
    [Aktenzeichen: 3 O 2376/21]
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 07.03.2023
    [Aktenzeichen: 9 U 383/22]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Familienangehörige | geschiedene Ehegatten | Eheleute | Mieter | Mieterin | Vorkaufsrecht | Vorrang | Vorrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 1093
GE 2024, 1093
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 616
WuM 2024, 616

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Beachten Sie, dass der vollständige Urteilstext in der Regel erst einige Wochen nach der Entscheidung beim Gericht vorliegt.

Dokument-Nr.: 34616 Dokument-Nr. 34616

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34616

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?