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Landgericht Kleve, Urteil vom 29.08.2024
- 6 O 204/23 -
Abstand eines Trompetenbaums zum Nachbargrundstück von mindestens zwei Metern
Kein Vorliegen eines stark wachsenden Baums
Ein Trompetenbaum muss nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b des Nachbargesetzes von Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von zwei Metern haben. Es handelt sich dabei nicht um einen stark wachsenden Baum, so dass kein Abstand von mindestens vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NRW eingehalten werden muss. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 pflanzte die Eigentümerin eines Grundstücks in Kevelaer in Grenznähe zum Nachbargrundstück zwei Trompetenbäume. Nach einer Umpflanzung im Jahr 2017 hatten die
Kein Anspruch auf Entfernung der Trompetenbäume
Das Landgericht Kleve entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf
Trompetenbaum ist nicht stark wachsend
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2024
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 1150 GE 2024, 1150
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Dokument-Nr. 34621
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