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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006
- 6 K 2079/06 -
Behandlungskosten für einen an Diabetes erkrankten Hund sind keine außergewöhnliche Belastung
Hund muss aus Gründen der Gesundheit zwangsläufig angeschafft worden sein
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Dies verneinte das Gericht im vorliegenden Fall.
Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30 %. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 5.082 EUR geltend. In diesem Betrag sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 EUR für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Klägerin enthalten. Das wurde damit erläutert, dass wegen der Erkrankung der Klägerin eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei. Deswegen habe der behandelnde Arzt die Anschaffung eines Hundes angeraten. Diese Anschaffung und der therapeutische Einsatz des Hundes seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen. Die tierärztliche Behandlung sei auf die Zuckererkrankung des neunjährigen Hundes zurückzuführen. Im Falle des Todes des Hundes müsse bei der Klägerin mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden.
Nachdem das Finanzamt die Tierarztkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Ihre Klage begründete sie u. a. damit, der Arzt habe die Anschaffung eines Hundes empfohlen, da ihre physischen Probleme großenteils psychischer Natur seien. Mit dem Bewegungsdrang des Hundes könnten ihre physischen Probleme gelindert und durch die permanente Verbundenheit mit der Bezugsperson könnte auch ihre psychische Belastung abgebaut werden. Tatsächlich habe sich der Gesundheitszustand in der Folgezeit dadurch gebessert, dass sie täglich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei. So könne sie nun wieder einer Arbeit nachgehen, was ohne den Hund nicht möglich gewesen wäre. Ein vorheriges amtsärztliches Attest für die therapeutische Notwendigkeit des Hundes sei nicht eingeholt worden, weil nicht beabsichtigt gewesen sei, die Unterhaltskosten für den Hund steuerlich geltend zu machen, die Erkrankung des Hundes sei nicht vorhersehbar gewesen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH - könne im Streitfall die Anschaffung des Hundes nur dann als aus Gründen der Krankheit der Klägerin als zwangsläufig angesehen werden, wenn deren Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf des Hundes eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch unter Beachtung der von der Klägerin vorgetragenen Gründe für das Unterlassen der Einholung eines amtsärztlichen Attestes für die therapeutische Notwendigkeit der Haltung eines Hundes könne im Streitfall aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen nicht schulmedizinisch anerkannten therapeutischen Maßnahmen auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht verzichtet werden. Es könne dahin stehen, ob wegen der ursprünglich nicht beabsichtigten Geltendmachung der Kosten der Hundehaltung und der nicht vorhersehbaren Erkrankung des Hundes ausnahmsweise nach der BFH-Rechtsprechung auch die nachträgliche Vorlage eines solchen Attestes ausreichend sein könnte, denn im Streitfall sei nur ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2007
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