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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997
6 C 545/96 -

Grillen: 1x pro Monat darf auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden

48 Stunden vorher den Nachbarn informieren - Nachbar muss geringe Grillgerüche hinnehmen

Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Ein Vermieter hat darauf hinzuwirken, dass nur 1x pro Monat gegrillt wird und dies 48 Stunden zuvor den anderen Mietern mitgeteilt wird. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter aus einem Mehrfamilienhaus, die in einem Dachgeschoss wohnten, mit ihrem Vermieter. Sie kürzten die Miete, weil sie sich durch das Grillen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt sahen.

Vermieter soll sicherstellen, dass nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Holz- oder Steinkohle gegrillt wird

Der Vermieter verlangte vor Gericht Nachzahlung der einbehaltenen Miete; die Mieter wiederum wollten, dass der Vermieter durch geeignete Maßnahmen "sicherstelle", dass auf den Terrassen und Balkonen nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz- oder Steinkohle gegrillt werde.

Gericht: Mieter haben nur einen "Einwirkungsanspruch"

Das Amtsgericht Bonn gab dem Mietern nur teilweise Recht. Sie hätten lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter auf die anderen Mieter "einwirke" (sog. Einwirkungsklage). Das Gericht stellte fest, dass Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt sei und auch in einer Großstadt, wo in einem hoch verdichteten Wohngebiet viele Menschen wohnten, nicht untersagt werden dürfe.

Gericht: Grillen kann "lästig" sein

Andererseits verschloss sich das Gericht nicht den Argumenten der "geplagten" Mieter. Grillen könne unter Verwendung von Holzkohle und der damit einhergehenden Rauchgasentwicklung, den Fett- und Bratendünsten, insbesondere dann wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlage, sehr lästig sein.

Abwägung erforderlich

Es müsse zwischen den widerstreitenden Interessen der grillenden Mietmieter, die sich auf Art. 2 Grundgesetz berufen könnten und den anderen Mieter, die ein Recht auf ungestörten Mietgebrauch hätten, abgewogen werden.

Mieter sollen nur 1x pro Monat grillen und dies 48 Stunden vorher ankündigen

Das Gericht verurteilte den Vermieter, darauf hinzuwirken, dass die Mitmieter in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä. grillen, so dass die Mieter des Dachgeschoss nicht durch Rauch belästigt werden. Außerdem soll der Vermieter darauf hinwirken, dass die Mitmieter nur einmal im Monat grillen, wobei dies 48 Stunden zuvor anzukündigen sei.

Dieses Urteil wird auch häufig mit dem falschen Aktenzeichen "6 C 565/96" zitiert.

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der Leitsatz

Art. 2 GG; § 536 BGB (rao)

Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das wechselseitig gilt.

In einem Mehrparteienhaus hat der Vermieter darauf hinzuwirken, dass die Mieter in der Zeit von April bis September nur 1x im Monat grillen, wobei das Grillen 48 Stunden zuvor den anderen Mietern anzukündigen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1998, Seite: 10
NJW-RR 1998, 10
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 325
WuM 1997, 325

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4298 Dokument-Nr. 4298

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