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Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 26.03.2004
- 29 C 336/06 -
Verschleiß des Dunstabzugsfilters muss der Vermieter tragen
Nutzung des Abzugs ist vertragsgemäßer Gebrauch
Wenn ein Mieter den Dunstabzug vertragsgemäß nutzt, kann der Vermieter bei Auszug keinen Ersatz für verbrauchte Dunstfilter verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Vermieter einen Mieter nach Mietende wegen der Kosten des Ersatzes für den Filter einer Dunstabzugshaube in Anspruch. Der Filter hatte sich im Laufe der Zeit mit Fettdünsten voll gesaugt und musste ausgewechselt werden. Da der ehemalige Mieter die Kosten nicht übernehmen wollte, klagte der Vermieter.
Das Amtsgericht Leverkusen wies die Klage ab.
Der Mieter habe den Dunstabzug in vertragsgemäßer Weise gebraucht. Eine vertragswidrige Nutzung sei nicht ersichtlich. Der Vermieter habe deshalb keinen Anspruch auf Ersatz.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5461
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