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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2008
- 3 K 535/05 -
Dienstherr hat Fürsorgepflicht: Dienstherr muss unzureichende Beihilfe für stationären Heimaufenthalt aufstocken
Beamte und ihre Familien fallen nicht in Sozialhilfe
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Beamter und seine Familienangehörigen einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen gegenüber dem Dienstherrn haben, soweit die Bezüge - hier die Versorgungsbezüge - und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für einen stationären Pflegeheimaufenthalt einschließlich eines Minimums an Lebenskomfort nicht mehr ausreichen.
Die 90jährige Klägerin ist die Witwe eines 1968 verstorbenen Beamten der Besoldungsstufe A 13. Nach Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) im Jahre 2004 und der Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung reichten die von der Stadt Essen gezahlten Witwenbezüge und die nach Maßgabe der Beihilfeverordnung gewährten Beihilfeleistungen zur Deckung der Kosten für das
Gericht: Ablehnung der begehrten Leistungen ist gravierende Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Das Gericht hat in der Entscheidung einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Beihilfeleistungen gegenüber dem Dienstherrn bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass die Ablehnung der begehrten Leistungen eine gravierende Verletzung des Wesenskerns der
Dienstherr darf nicht auf Sozialhilfe verweisen
Dieser müsse im Rahmen des Fürsorgeermessens, ggf. auch über eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Wohl und Wehe seiner Beamten einschließlich der Hinterbliebenen sorgen sowie Schaden abwenden, soweit der
Im Hinblick auf den vorgegebenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn könne die beklagte Stadt allerdings nur dazu verpflichtet werden, den Beihilfeantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 06.05.2008
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Dokument-Nr. 6094
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