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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2008
- VIII R 1/07 -
BFH zur Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist zugunsten eines Steuerhinterziehers
Sind die (Steuer-) Ehrlichen doch die Dummen?
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob die bei Steuerhinterziehung geltende zehnjährige Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn der Steuerhinterzieher im Ergebnis einen Erstattungsanspruch geltend macht. Der Bundesfinanzhof verneinte diese Frage.
Der Kläger erzielte Kapitaleinkünfte, die über dem gesetzlichen Sparerfreibetrag lagen. Seine Bank hatte von den fälligen Zinsen jeweils die wie eine Einkommensteuervorauszahlung wirkende Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % der Erträge einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Da der persönliche Steuersatz des Klägers deutlich niedriger als 30 % war, hätte der Kläger bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung mehrere tausend DM vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zurückerhalten. Tatsächlich verschwieg er jedoch sämtliche Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997.
Kläger machte eine Selbstanzeige
Erst Ende 2004 berichtigte er seine Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige und verlangte vom Finanzamt die Rückzahlung der zuviel erhobenen Einkommensteuer. Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, bezichtigte er sich selbst der
Während das Finanzgericht dem Kläger Recht gab, vertrat der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass in einem solchen Fall die verlängerte Verjährungsfrist nicht eingreift. Ob eine vollendete
BFH: Steuerhinterzieher muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren geltend machen
Selbst wenn der Kläger sich der
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1. Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/08 des BFH vom 25.06.2008
- Finanzgericht München, Urteil vom 10.11.2005
[Aktenzeichen: 15 K 3231/05]
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Dokument-Nr. 6266
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