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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 18.09.2008
7 K 2889/07 -

Buslinienverkehr: Personenbeförderungsgesetz dient auch dem Schutz eines Verkehrunternehmens

Wo hält der Bus nach Kroatien? Haltestelle in Augsburg aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage eines Busunternehmens stattgegeben, welches sich gegen einen Bushalt in Augsburg wandte.

Über eine Buslinie von Südwestfalen nach Kroatien hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg zu entscheiden. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte einem Touristikunternehmen aus Bayern die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Linienomnibusverkehr von Siegen nach Ivanic Grad in Kroatien erteilt. Die Genehmigung umfasst auch die Festlegung verschiedener Haltestellen in Deutschland, u.a. in Augsburg. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Genehmigung aufgehoben, soweit darin die Haltestelle in Augsburg erlaubt worden war.

Konkurrenzunternehmen betreibt bereits eine entsprechende Buslinie

Geklagt hatte ein Konkurrenzunternehmen, das bereits entsprechende Buslinien betreibt. Die klagende Konkurrentin, ebenfalls in Bayern ansässig, verfügt über Genehmigungen für Buslinien von Augsburg nach Kroatien, welche die zuständige bayerische Behörde, die Regierung von Schwaben, erteilt hat.

In dem Urteil vom 18. September 2008 führen die Richterinnen und Richter der 7. Kammer des Arnsberger Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus:

Richter: Vorschriften dienen auch dem Schutz eines Verkehrsunternehmens

Die Klage sei zulässig, weil die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch dem Schutz eines Verkehrsunternehmens dienten, das im Bereich der neu einzurichtenden Linie bereits tätig sei. Die Klage sei auch begründet, weil die Genehmigung der Haltestelle in Augsburg Rechte der Klägerin verletze. Nach dem Gesetz sei die Genehmigung u.a. zu versagen, wenn ein auf der Strecke bereits tätiger Unternehmer bereit sei, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs selbst durchzuführen. Diese Bestimmung bezwecke in Einklang mit dem deutsch-kroatischen Personen- und Güterverkehrsabkommen, den Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers zu halten und Mehrfachbedienungen zu vermeiden. Für das klagende Unternehmen, das bereits eine Buslinie von Augsburg nach Osijek betreibe, stelle die Einrichtung einer Haltestelle in Ivanic Grad nur eine unwesentliche Änderung einer bereits genehmigten Streckenführung dar. Die Klägerin sei daher zunächst mit angemessener Fristsetzung zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sei, ihre Linie entsprechend auszugestalten.

Haltestelle Augsburg aufgehoben

Aufgehoben wurde lediglich die Festlegung der Haltestelle Augsburg, weil die Klägerin ausschließlich Einwendungen gegen den Linienbetrieb ihrer Konkurrentin über Augsburg nach Ivanic Grad, nicht aber gegen die Streckenführung ab Siegen, erhoben hatte. Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass sich die Genehmigung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zwar nur auf die Teilstrecke in Deutschland beziehe, dass aber die Behörden in Deutschland und in Kroatien bei Entscheidungen über Genehmigungen jeweils den gesamten Streckenverlauf zu berücksichtigen hätten. Auch eine neue Haltestelle auf dem ausländischen Streckenabschnitt könne daher für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung bedeutsam sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 02.10.2008

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