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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2008
- 13 S 1812/07 -
Einbürgerung eines Albaners aus dem Kosovo auch ohne vorherige Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit
Aufgabe einer Staatsangehörigkeit nicht zumutbar
Ein Kosovo-Albaner kann auch dann eingebürgert werden, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, reiste Anfang der 90er Jahren als Flüchtling nach Deutschland ein. Seit 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2002 beantragte er seine
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass dem Kläger die Entlassung weder aus einer kosovarischen noch aus der serbischen
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo besitze der Kläger weiterhin die serbische
Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
…
4. seine bisherige
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige
…
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 23.10.2008
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Dokument-Nr. 6875
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