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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2008
- VIII ZR 166/07 -
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum zulässig
BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.
Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom
BGH: Rücktritt wirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger wirksam vom
Mangel war zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich
Zwar ist der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die
Rücktritt nicht treuwidrig
Der Käufer des Range Rover handelte auch nicht dadurch treuwidrig, dass er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der
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BGB §§ 242, 323, 434, 437
a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 16.10.2006
[Aktenzeichen: 3 O 308/05] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007
[Aktenzeichen: I-1 U 252/06]
- Gebrauchtwagenkauf: Rücktrittsrecht bei Sachmangel bis 6 Monate nach Kauf - BGH stärkt Verbraucherrechte
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 259/06]) - Käufer eines Gebrauchtwagens muss ein bei Reparatur ausgetauschtes Teil für Gewährleistungsansprüche aufbewahren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005
[Aktenzeichen: VIII ZR 43/05])
Jahrgang: 2009, Seite: 89 DAR 2009, 89 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 140 MDR 2009, 140 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 508 NJW 2009, 508 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2009, Seite: 137 NZV 2009, 137 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2009, Seite: 524 ZIP 2009, 524
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Dokument-Nr. 6945
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