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Amtsgericht München, Urteil vom 05.07.2007
- 275 C 10632/07 -
Flugverspätung bei Pauschalreise ist kein Kündigungsgrund
Besser spät als nie
Ein Reisender kann eine Pauschalreise nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung kündigen. Ob eine solche vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Bei einer Rundreise von 14 Tagen ist der Verlust eines Tages noch keine erhebliche Beeinträchtigung. Auch die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die Ansprüche des Fluggastes bei Verspätungen regelt, enthält keinen Kündigungsgrund, da sie nur zwischen Flugpassagier und Luftfahrtunternehmen zur Anwendung kommt.
Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Studienreise nach Island vom 23.7.2006 bis zum 6.8.2006 einschließlich Flug, Transport – und Transferleistungen ab Düsseldorf zu einem Gesamtreisepreis von 4390 Euro. Der Flug von Düsseldorf nach Amsterdam war für 10.25 Uhr vorgesehen, der Anschlussflug von Amsterdam nach Reykjavik war für 14 Uhr gebucht. Das hierfür vorgesehene
Das Reiseunternehmen erstattete allerdings nur 2200 Euro. Da lediglich ein Reisetag in Mitleidenschaft gezogen wurde, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt. Darauf hin klagte der Urlauber vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Ein Urlauber könne eine Reise dann kündigen, wenn diese infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt sei oder dem Reisenden die Reise nicht mehr zumutbar sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, sei auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Vorliegend sei der Flug nach Reykjavik mit 9 Stunden
Zusatz:
Die EU-Verordnung Nr.261/2004 hat die Rechte der Fluggäste erheblich verbessert, wenn ein Flug, für den eine Reservierung besteht, gestrichen wird. Die Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates angetreten wird oder endet. Es genügt aber auch, dass eine in der Europäischen Union ansässige Fluggesellschaft der Vertragspartner ist, oder in deren Auftrag der Flug durchgeführt wird.
Im Falle der Annullierung eines Fluges gibt die Verordnung dem Fluggast ein Wahlrecht zwischen der Erstattung des Flugpreises oder baldmöglichster Beförderung zum Reiseziel. Außerdem stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen zu. Zusätzlich hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, deren Höhe sich nach der Entfernung des Fluges richtet.
Diese Ansprüche bestehen aber nur gegenüber dem Flugunternehmen. Die Ansprüche gegen Veranstalter von Pauschalreisen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 26.01.2009
- Landgericht München I, Urteil vom 22.01.2008
[Aktenzeichen: 13 S 15198/07] - BGH: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2008
[Aktenzeichen: X ZR 37/08])
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Dokument-Nr. 7333
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