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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008
- I-4 U 191/07 -
Bei Inbetriebnahme eines abgemeldeten Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz
Brand bei Autoreparatur in Hobbybastlerwerkstatt - Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug
Wer versucht, ein abgemeldetes Auto in Betrieb zu nehmen, geht, wenn das Auto einen Schaden verursacht, leer aus. Die private Haftpflichtversicherung muss den Schaden wegen der so genannten "Benzinklausel" nicht übernehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hobbybastler ein
Benzinklausel
Zur Recht, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Eine Privathaftpflichtversicherung muss den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes
Deckungslücke, wenn abgemeldetes Auto in Betrieb genommen wird
Die "Benzinklausel" besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2008, Seite: 1387 VersR 2008, 1387 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2008, Seite: 697 zfs 2008, 697
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Dokument-Nr. 7494
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