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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009
- 9 AZR 391/08 -
Elternzeit kann vorzeitig beendet und übertragen werden, solange dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Elternzeit
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG). Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie
BAG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, BAG (pm)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 25.03.2008
[Aktenzeichen: 7 Sa 1115/07]
Jahrgang: 2010, Seite: 155 NZA 2010, 155
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Dokument-Nr. 7744
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