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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2009
- KZR 39/06 -
"Zwangslizenzeinwand" gegenüber dem Unterlassungsbegehren eines Patentinhabers grundsätzlich zulässig
Unternehmen hat dennoch nicht das Recht, Erfindung ohne Gegenleistung an den Patentinhaber zu verwenden
Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem "kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand" verteidigen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der Nutzer des Patents kann somit geltend machen, dass der Patentinhaber mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Der Nutzer muss dazu darlegen, dass er sich erfolglos um eine
Lizenzgebühren laut Kläger überhöht und diskriminierend
Die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CDR und CDRW) wichtigen Patents. Es handelt sich um ein Grundlagenpatent, das jeder Hersteller handelsüblicher CDR oder CDRW zwangsläufig benutzen muss und das Philips daher eine marktbeherrschende Stellung verschafft. Philips hat zahlreichen Unternehmen eine
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die dagegen gerichtete Revision ist erfolglos geblieben.
Patentinhaber darf nicht ohne Grund unterschiedlich hohe Lizenzgebühren von Unternehmen fordern
Der Bundesgerichtshof hat den kartellrechtlichen "Zwangslizenzeinwand" gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers grundsätzlich zugelassen. Die Lizenzierungspraxis eines marktbeherrschenden Patentinhabers unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber darf ein Unternehmen, das einen Lizenzvertrag abschließen will, um auf einem von der Benutzung des Patents abhängigen Markt Produkte anbieten zu können, nicht dadurch diskriminieren, dass er von diesem Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere
Diskriminiertes Unternehmen muss in regelmäßigen Abständen für die Nutzung des Produkts Lizenzgebühren an Patentinhaber zahlen bzw. hinterlegen
Die rechtswidrige Ablehnung des dem Patentinhaber angebotenen Lizenzvertrags gibt dem diskriminierten Unternehmen nach der heute verkündeten Entscheidung allerdings noch nicht das Recht, die Erfindung bis auf weiteres ohne Gegenleistung zu benutzen. Soll bereits patentgemäß produziert werden, ohne den eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer eigenen Klage durchgesetzt zu haben, muss sich das diskriminierte Unternehmen so behandeln lassen, als habe der Patentinhaber sein Vertragsangebot bereits angenommen. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen über die Benutzung des Patents abgerechnet und die sich aus der Abrechnung ergebenden
Auf Lizenz angewiesenes Unternehmen darf nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anbieten
Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei häufig die Klärung der Höhe einer kartellrechtlich (noch) zulässigen Lizenzgebühr. Da das auf die
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verurteilung der Beklagten Bestand, weil sie nicht einmal die nach ihrer Ansicht geschuldeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 95/09 des BGH vom 06.05.2009
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 12.09.2002
[Aktenzeichen: 7 O 35/02] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2006
[Aktenzeichen: 6 U 174/02]
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Dokument-Nr. 7820
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