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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009
- B 14 AS 35/08 R -
Arbeitslosengeld II - Lebensversicherungen müssen bei Härtefall nicht verkauft werden
Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten
Die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen im Falle eines vorliegenden Härtefalls ausscheiden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Landessozialgericht ging zuvor von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab aus
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur
Landessozialgericht muss ermitteln inwieweit Versorgungslücke durch geforderte Verwertung der Lebensversicherung entstehen würde
Um feststellen zu können, ob die geforderte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des BSG vom 07.05.2009
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Dokument-Nr. 7833
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