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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.05.2009
- 3 StE 1/09 -4- -
Oberlandesgericht Koblenz verurteilt Angeklagten wegen Graphitexporten in den Iran zu Freiheitsstrafe
Europäische Gesetze gelten auch bei Zwischenstopp der Lieferung in Drittländern
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen 63 Jahre alten Mann aus dem Raum Bonn wegen zehn Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (davon in zwei Fällen als Versuch) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz im Landkreis Neuwied (Rheinland-Pfalz) sowie Mitgesellschafter eines Unternehmens mit Sitz in der Türkei. Im Zeitraum von Juni 2005 bis Januar 2007 veranlasste der Angeklagte in acht Fällen getarnte Lieferungen hochwertigen Graphits - insgesamt mehr als 15 Tonnen - unter Einschaltung des türkischen Unternehmens in den Iran. Empfänger war dort ein iranischer Staatsangehöriger, der weltweit als Einkäufer für das Raketenprogramm des Iran bekannt ist. Hochwertiges Graphit wird wegen seiner hohen Hitzebeständigkeit zur Herstellung bestimmter Teile beim Bau von Raketen benötigt. Lieferungen in den Iran bedurften im Tatzeitraum aufgrund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft einer Ausfuhrgenehmigung. Um das Genehmigungserfordernis zu umgehen und die Kontrollbehörden zu täuschen, erteilte der Angeklagte die Anweisung, das zu liefernde Graphit wahrheitswidrig als geringwertig zu deklarieren und es in den Versandbehältern mit minderwertigem Material abzudecken.
Türkische Zollbehörden verhindern weitere Lieferungen
In der Folgezeit vereinbarte der Angeklagte mit seinem türkischen Geschäftspartner eine Menge von weiteren circa zehn Tonnen hochwertigen Graphits über die Türkei in den Iran an denselben Empfänger wie zuvor auszuführen. Durch die Iran-Embargo-Verordnung waren seit Mai 2007 jegliche Warenlieferungen an diesen verboten. Zwei Versuche im Mai und November 2007, unter Einschaltung eines in England ansässigen Unternehmens eine Teilmenge zu liefern, wurden von den türkischen Zollbehörden verhindert. Ein dritter Lieferungsversuch befand sich in Planung, kam jedoch infolge der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 20. Juni 2008 nicht zur Ausführung.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte am 8. April 2009 begonnen. Im Verlauf der Beweisaufnahme hatte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, das der Senat ihm strafmildernd zu Gute gehalten hat.
Des Weiteren hat der Senat den Verfall eines Geldbetrags von 705.000 Euro angeordnet. Hier durch wird der Erlös abgeschöpft, den der Angeklagte aus den vorgenannten Geschäften erlangt hat. Der Geldbetrag fällt der Bundeskasse zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.05.2009
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Dokument-Nr. 7846
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