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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 03.06.2009
5 K 49/09.KO, 5 K 91/09.KO -

VG Mainz: Platzverweis und Aufenthaltsverbot bei Skinheadkonzert rechtmäßig

Atmosphäre ließ Straftaten und Aufruf zu Gewalt erwarten

Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten besteht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

An einem Samstagabend im November 2008 beendete die Polizei eine Veranstaltung in der Schützenhalle der Stadt Sinzig und sprach gegenüber den Anwesenden, darunter auch die Kläger, einen Platzverweis und ein Aufenthaltsverbot für die Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Remagen aus. Zur Begründung hieß es, es lägen Erkenntnisse vor, wonach auf dem Gelände ein rechtsextremistisches Konzert unter Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts stattfinden solle. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, bei der Veranstaltung habe es sich um eine private Geburtstagsfeier mit Live-Musik gehandelt, bei der es zu keinen Straftaten gekommen sei.

Hinweise ließen auf öffentliche Veranstaltung und nicht auf private Feier schließen

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Polizei, so das Gericht, waren im Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten. Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung von Straftaten zu befürchten sei, wenn die Veranstaltung nicht unterbunden würde. Bei der Veranstaltung habe es sich nach der Überzeugung des Gerichts um ein Skinheadkonzert gehandelt und nicht um eine normale Geburtstagsfeier. Hierfür sprächen zahlreiche Hinweise, wie etwa eine vor Ort aufgestellte Kasse, aufgefundene Verzehrbons, Eingangsstempel auf dem Handrücken der Anwesenden, Ausgabe von Getränken gegen Bezahlung und weitere Umstände, die auf eine kommerzielle Veranstaltung hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei auch die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Musik strafbare Inhalte gehabt habe. Dies folge etwa daraus, dass die Musik nach der Warnung „Die Bullen kommen” beendet worden sei und die Polizei im Bereich der Bühne zerrissene Liedtexte mit zumindest beleidigendem Inhalt gegenüber ausländischen Bürgern gefunden hätten. Zudem habe eine Reihe weiterer Tatsachen die Gefahrenprognose gerechtfertigt. In einer derart aufgeheizten Atmosphäre, wie sie vorgefunden worden sei, sei unter bereits rechtsextremistisch in Erscheinung getretenen Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten, wie z. B. Beleidigung, Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung bzw. Aufruf zu Gewalt, zu erwarten gewesen. Das ergangene Aufenthaltsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da infolge entsprechender Äußerungen davon habe ausgegangen werden können, dass die Teilnehmer auf Grund ihres Frustes über die aufgelöste Veranstaltung Straftaten in den genannten Städten begehen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des VG Mainz vom 22.06.2009

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