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Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.10.2008
- 12 U 206/08 -
Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert - Alleinhaftung liegt beim Wendenden
Bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf die Polizei auch mit überhöhter Geschwindigkeit fahren
Wer beim Wenden mit einem links überholenden Fahrzeug zusammenstößt, haftet allein wegen seiner besonderen Sorgfaltspflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei erfolgt, das mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist. Dies entschied das Kammergericht in Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall kollidierte eine Pkw-Fahrerin auf der Suche nach einem Parkplatz mit einem herannahenden
Pkw-Fahrerin: Polizei hat Mitschuld
Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine
Beweis des ersten Anscheins spricht gegen die Pkw-Fahrerin
Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim
Keine Mithaftung der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online (pt), Verkehrsanwälte DAV
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Dokument-Nr. 8292
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