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Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.10.2008
12 U 206/08 -

Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert - Alleinhaftung liegt beim Wendenden

Bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf die Polizei auch mit überhöhter Geschwindigkeit fahren

Wer beim Wenden mit einem links überholenden Fahrzeug zusammenstößt, haftet allein wegen seiner besonderen Sorgfaltspflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei erfolgt, das mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist. Dies entschied das Kammergericht in Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall kollidierte eine Pkw-Fahrerin auf der Suche nach einem Parkplatz mit einem herannahenden Einsatzfahrzeug der Polizei. Die Frau hatte auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt, rechts angehalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen und dann zum Wendemanöver angesetzt. Hierbei kollidierte sie in der Mitte der Fahrbahn mit einem Polizeiauto. Neben Sachschäden am Auto machte die Pkw-Fahrerin auch ein Schleudertrauma geltend und erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Pkw-Fahrerin: Polizei hat Mitschuld

Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine Mitschuld. Der Beklagte jedoch argumentierte, dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeugs missachtet habe.

Beweis des ersten Anscheins spricht gegen die Pkw-Fahrerin

Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden missachtet. Eine Mithaftung des Beklagten scheide aus, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie vor dem Anfahren den linken Blinker gesetzt habe. Denn nur dieser Umstand hätte dem Fahrer des Polizeiautos Anlass für eine Vollbremsung geben können. Nach Aussage des Beklagten habe die Klägerin jedoch nur nach rechts geblinkt, sei an den rechten Straßenrand gefahren und habe dort angehalten. Aus diesem Unstand allein müsse der Fahrer eines Einsatzwagens nicht schließen, dass dieser Pkw sogleich wenden würde.

Keine Mithaftung der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit

Eine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs scheide ebenfalls aus, da ein Polizeiauto bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigt sei, schneller zu fahren. Es komme hinzu, dass das Blaulicht des Einsatzwagens aufgrund der herrschenden Dunkelheit von der Klägerin gut hätte bemerkt werden können. Sie hätte also in jedem Fall das im fließenden Verkehr befindliche Polizeiauto vorbeifahren lassen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online (pt), Verkehrsanwälte DAV

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