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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2009
- VIII ZR 159/08 -
BGH zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Mieterhöhungen bei Genossenschaftswohnungen
Kein Anspruch auf Mietminderung bei gleichzeitigem Angebot der Genossenschaftsverwaltung, von Mieterhöhung abzusehen
Mindert eine Mieterin einer Genossenschaftswohnung wegen Sanierungsarbeiten am Gebäude die Miete und wird im Zuge dessen von der Hausverwaltung auf eine anschließende mögliche Mieterhöhung aufmerksam gemacht, kann sich die Mieterin gegen diese Mieterhöhung nicht widersetzen. Ein solches Mieterhöhungsverlangen verstößt nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten
Streit um Zulässigkeit einer Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Klägerin hat sich zunächst im Wege der Feststellungsklage gegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens gewandt. Die Beklagte hat Widerklage auf
Genossenschaftsverwaltung bietet Verzicht auf Mieterhöhung an – vorherige Mietminderung dann zurecht nicht möglich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte mit ihrem auf § 558 BGB gestützten – insoweit unstreitig berechtigten - Mieterhöhungsverlangen nicht gegen den genossenschaftlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2009
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.10.2006
[Aktenzeichen: 201 C 194/06] - Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2008
[Aktenzeichen: 1 S 387/06]
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Dokument-Nr. 8605
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