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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2009
- V ZR 10/09 -
BGH: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Anbringung einer Satellitenantenne
Miteigentümer müssen Parabolantenne dulden - Eigentümergemeinschaft bestimmt Ort für Anbringung der Satellitenschüssel
Der Inhaber einer Eigentumswohnung hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich per Satellitenfernsehen zu informieren. Den Ort für das Anbringen der Parabolantenne bestimmt allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Frau
Vorinstanzen verurteilen die Frau zur Entfernung der Anlage
Das Amtgericht und das Landgericht verpflichteten die Frau zur Entfernung der
BGH: Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum
Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt werde, bedeute das Handeln der Frau einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen bräuchten. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG könnten daher die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der
Informationsinteresse
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts brauche die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränke den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Das gelte auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, sei offensichtlich.
Frau hat Anspruch auf Empfang polnischer Programme
Dieses Interesse führe dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen müssen. Der Anspruch der Beklagten hierauf gehe jedoch weder dahin, dass die Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte.
Ästhetisches Interesse der Miteigentümer
Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das
Abwägung
Die Abwägung führe dazu, dass die Beklagte verlangen könne, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer
Duldungspflicht
Die
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BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3
Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.
Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.03.2008
[Aktenzeichen: 91 C 369/08-78] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2008
[Aktenzeichen: 2/13 S 19/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 69 GE 2010, 69 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 22 IMR 2010, 22
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Dokument-Nr. 8883
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