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Amtsgericht München, Urteil vom 19.08.2009
161 C 8713/09 -

Kopieren eines Stadtplans von fremder Homepage auf die eigene nicht zulässig

Schadensersatz ist in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen

Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Dies entschied das Amtsgericht München.

Ein kartographischer Verlag, der Stadt - und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlages sowie dessen Firmenlogo.

Sachverhalt

Die Betreiberin eines Gästehauses verwandte nun seit April 2007 zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Planes des kartographischen Verlages, den sie auf dessen Homepage gefunden hatte.

Kartographischer Verlag verlangt Schadensersatz

Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650,- Euro und 79,- Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nur 238,- Euro. Darauf hin klagte der Verlag vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin sprach ihm die restlichen 491,- Euro zu.

Anfahrtsskizze wurde ohne Berechtigung genutzt

Unstreitig habe die Beklagte den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen.

Schadensersatz richtet sich nach angemessenen Lizenzgebühr

Bei Berechnung der Lizenzgebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte.

Für Berechnung der Lizenzgebühr muss nicht billigstes Angebot zugrunde gelegt werden

Auf dem Markt würden Preise zwischen 675,- Euro und 820,- Euro für vergleichbare Karten erzielt, daher sei die vom Kläger verlangte Gebühr angemessen. Sollten tatsächlich auch günstigere Angebote existieren, ändere dies an der Beurteilung nichts. Derjenige, der Rechte Dritter verletze, habe keinen Anspruch darauf, dass das billigste Angebot zugrunde gelegt werde. Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei jedenfalls die angesetzte Gebühr vernünftig. Auf Grund der Urheberrechtsverletzung seien auch die Bearbeitungskosten in Höhe von 79,- Euro als Schadenersatz zu bezahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2009
Quelle: ra-online, AG München

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Dokument-Nr.: 8961 Dokument-Nr. 8961

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