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Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007
- 6 C 381/06 -
Unverschuldetes Verschütten von Kaffee durch Zugbegleiter während einer Bahnfahrt – Geschädigter hat Anspruch auf Schmerzensgeld
Haftung des Bahnbetreibers darf nicht vom Zufall der Unfallumstände während einer Zugfahrt abhängen
Schüttet ein Bahnangestellter einem Reisenden während der Zugfahrt heißen Kaffee über den Arm, gilt dies als Betriebsunfall für den die Deutsche Bahn AG haftet. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Bahnangestellte durch einen Dritten geschubst und daher der Kaffee verschüttet wird oder ob beispielsweise ein plötzliches Bremsmanöver des Zuges zu dem Unfall führen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Klägerin mit dem Zug in den Urlaub. Während der Fahrt bestellte die Klägerin einen
Am Urlaubsort und auch nach dem Urlaub musste die Klägerin regelmäßig zu ärztlichen Untersuchungen, um den Arm versorgen zu lassen.
Bahn haftet auch wenn unbekannter Dritter verantwortlich ist
Daraufhin verklagte die Frau die
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Auch wenn ein Bahnangestellter durch einen Dritten gestoßen wird und daher
Unfall steht im Zusammenhang mit typischen Gefahren des Bahnbetriebes
Zudem darf es nicht vom Zufall abhängig sein, ob der Bahnbetreiber während der Zugfahrt für einen Unfall haftbar ist oder nicht. Wäre der Zugbegleiter aufgrund eines plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den
Klägerin hat Anspruch auf Schmerzensgeld
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1.000,- Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die sofern die Klägerin nicht langärmlige Kleidung trägt deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2009
Quelle: ra-online (kg)
Jahrgang: 2008, Seite: 237 NJW 2008, 237 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2008, Seite: 206 NZV 2008, 206
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Dokument-Nr. 8993
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