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Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009
- 3 Ca 864/09 -
Bagatellkündigung: Kündigung einer Reinigungskraft wegen Mitnahme weggeworfener Pfandflaschen
Betrieb entlässt schwerbehinderte Putzfrau wegen Mülldiebstahls
Eine schwerbehinderte Reinigungskraft, die in einem Betrieb seit 20 Jahren beschäftigt ist, kann nicht wegen Mitnahme von weggeworfenen Pfandflaschen gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden. Die Arbeitnehmerin hätte zuvor abgemahnt werden müssen.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Reinigungskraft gekündigt, weil sie weggeworfene Pfandflaschen aus Abfalleimern mitgenommen hatte. Die Frau ist schwerbehindert und arbeitete zum Zeitpunkt der
24. Eine Mitnahme von Gegenständen aus dem zu reinigenden Objekt ist nicht gestattet. Dies gilt auch für geringwertige Gegenstände, wie z.B. Abfall oder Blumenableger.
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28. Verstöße gegen die vorgenannten Auflagen berechtigen den Arbeitgeber zur
Pfandflaschen mitgenommen
Die Arbeitnehmerin war in einem Baumarkt in Ahrensburg eingesetzt. Dort soll sie Pfandflaschen von Mitarbeitern des Baumarkts und auch von denen des dort im Rahmen eines Umbaus tätigen Fremdunternehmens an sich genommen und in einem Plastiksack mit ihrem Pkw nach Hause mitgenommen haben. Insgesamt hätten bei einer Bestandaufnahme ca. 340 Flaschen gefehlt. Nachdem sie durch den Leiter des Baumarktes zur Rede gestellt worden war, gab sie zu, Pfandflaschen aus Mülleimern, den Müllcontainern im Außenbereich und unter den Regalen hervor gefegte Flaschen mitgenommen zu haben. Der Arbeitgeber sah hierin Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und sprach die fristgemäße
Arbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam
Diese
Kündigung laut Arbeitsvertrag nur im Wiederholungsfall möglich
Die Verstöße seien nicht geeignet, die
Keine schwerwiegenden Verstöße gegen den Arbeitsvertrag
Tatsächlich müsse sich die Arbeitnehmerin auch keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Verbot aus Ziff. 24 vorwerfen lassen, aus dem zu reinigenden Objekt keine Gegenstände mitzunehmen. Das folge aus dem Zusammenspiel von Ziff. 28 und 24 des Arbeitsvertrages. Wenn nämlich unter Ziff. 24 geregelt sei, dass die Mitnahme von Gegenständen aus dem zu reinigenden Objekt nicht gestatt sei, und wenn Ziff. 28 bei Verstößen gegen diese Verpflichtung die
Flaschen hatten nur einen geringen Wert
Im übrigen erscheine die Mitnahme von mehreren Pfandflaschen schon wegen des geringen Wertes als nicht geeignet, die Voraussetzungen eines "schwerwiegenden Verstoßes" i.S. der Ziff. 28 des Arbeitsvertrages anzunehmen.
Andere hatten augenscheinlich kein Interesse mehr an den Flaschen
Die von der Arbeitnehmerin mitgenommen Flaschen, die offen herumstanden, seien auch nicht besonders gesichert gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass jemand anderes noch Interesse an diesen Flaschen hatte, führte das Gericht aus.
Berufung zum LAG eingelegt
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Dieses hatte vorgesehen, am 24. Februar 2010 über den Fall zu verhandeln.
Parteien haben sich geeinigt
Wie die Redaktion von ra-online/kostenlose-urteile.de aus gut unterrichteter Quelle am 19.02.2009 erfuhr, haben sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt, so dass die Verhandlung nicht mehr stattfinden wird. Der Inhalt der Einigung ist bisher nicht bekannt.
Bagatellkündigungen
Die Arbeitsgerichte hatten in jüngster Zeit eine ganze Reihe von Fällen zu entscheiden, die oft unter dem Begriff "Bagatellkündigung" zusammengefasst werden. Deutschlandweit für Aufsehen sorgte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Lübeck (pt)
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 9246
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