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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009
- 5 S 59/09 -
Kundin hat Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 Euro nach misslungener Haarfärbung beim Friseur
Mangelnde ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Friseurs führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Kunden in die Haarbehandlung
Einer Kundin, der nach dem Haare färben durch die Friseurin die Haare an der Wurzel abbrechen, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Dies entschied das Landgericht Mönchengladbach.
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine Kundin beim
Die Richter des Amtsgerichts Erkelenz gaben der Kundin Recht und sprachen ihr neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.
Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen für Schmerzensgeldanspruch entscheidend
Aufgrund der Berufung des Beklagten änderte das Landgericht Mönchengladbach das Urteil teilweise ab und reduzierte das Schmerzensgeld auf eine Höhe von 300 Euro. Beim Schmerzensgeldanspruch seien Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Kein Dauerschaden
Das äußere Erscheinungsbild der Klägerin wurde zwar beeinträchtigt, wodurch im Rahmen ihrer sozialen Kontakte ein allgemeines Unwohlsein auftrat, es sei aber zu berücksichtigen, dass die
Einwilligung zur Haarbehandlung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam
Keinen Zweifel hatten die Richter des Landgerichts an den Schadensersatzansprüchen wegen der Unwirksamkeit der Einwilligung in die Haarbehandlung. Die Kundin hatte laut Gericht nicht wirksam in die Vornahme der – nicht den Regeln der Technik entsprechenden – Haarbehandlung eingewilligt. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn die Kundin die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs erkannt hat. Dies setzt voraus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 9545
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