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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010
- 23 Sa 127/10 -
Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Personalrats möglich
Bei Untauglichkeit des Auszubildenden kann Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet werden
Die Kündigung einer Auszubildenden kann während der Probezeit auch bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats erfolgen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Arbeitsgericht hält Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats für unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hatte die
LAG erachtet Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage der Auszubildenden abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der
Hinweis: In einem ähnlichen Verfahren entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. Mai 2010, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, LAG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 9655
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