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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.06.2010
- C-203/08 und C-258/08 -
EuGH: Verbot eines Betriebes von Glücksspielen im Internet durch EU-Mitgliedstaat zulässig
Freier Dienstleistungsverkehr darf mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten beschränkt werden
Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten. Dieses Verbot kann wegen der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine
De Lotto, eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist Inhaberin der
Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländisches Kassationsgericht) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat) möchten vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Glücksspielregelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
Sachverhalt der Rechtssache C-258/08, Ladbrokes
Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Sie üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus.
De Lotto beanstandet Anbieten von Glücksspielen im Internet ohne nötige Zulassung
De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das
Nationale Gerichte müssen prüfen, ob Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismäßig ist
Dem Gerichtshof zufolge steht fest, dass eine Regelung wie die fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, insbesondere durch Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich diesen Zielen entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind.
In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese De Lotto erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.
Kontrollierte Expansion von Glücksspielen kann zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen beitragen
Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen kann, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.
Sollte sich herausstellen, dass die Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem sie den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bieten, um vor allem Mittel zu beschaffen, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.
Bereits aufgenommene Tätigkeit in anderem Mitgliedsstaat darf nicht zur Verdopplung von Kontrollen und Garantien führen
Ferner machen die Ladbrokes-Unternehmen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über
Dienstleitung in anderem Mitgliedsstaat muss nicht als hinreichende Garantie für Schutz der nationalen Verbraucher angesehen werden
Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass der Sektor der über das
Außerdem bergen die Glücksspiele über das
Sachverhalt der Rechtssache C-203/08, Sporting Exchange (Betfair)
Sporting Exchange (Betfair) ist im Glücksspielsektor tätig und bietet ihre Dienstleistungen nur über
Unternehmen verlangt Anerkennung der britischen Zulassung
Sporting Exchange (Betfair) hat geltend gemacht, dass die niederländischen Behörden verpflichtet seien, zum einen ihre britische
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zulässig
Erstens stellt der Gerichtshof mit derselben Begründung wie in der Rechtssache C-258/08 fest, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das
System der vorherigen behördlichen Genehmigung eines Anbieters muss auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruhen
Zweitens führt der Gerichtshof zur Regelung, nach der nur einem einzigen Veranstalter eine
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel der besseren Überwachung zulässig
Jedenfalls könnten die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich speziell aus den Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der
In diesen Fällen würde die Verleihung oder die Verlängerung von Ausschließlichkeitsrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen zugunsten eines solchen Veranstalters ohne jedes Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die mit der niederländischen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Inhaber von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden diese Voraussetzungen erfüllen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
Jahrgang: 2011, Seite: 113 CR 2011, 113 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 117 CR 2011, 117 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2010, Seite: 1032, Entscheidungsbesprechung von Rudolf Streinz JuS 2010, 1032 (Rudolf Streinz) | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2010, Seite: 1123, Entscheidungsbesprechung von Rudolf Streinz JuS 2010, 1123 (Rudolf Streinz) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 1081 NVwZ 2010, 1081 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 1085 NVwZ 2010, 1085
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Dokument-Nr. 9742
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