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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2010
- A 6 K 3896/08 -
Asylrecht einer Afghanin darf bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden
Frauen mit „westlichem“ Lebensstil im Heimatland weiterhin bedroht
Droht einer als „westlich“ geprägten Frau immer noch geschlechtsspezifische Verfolgung durch die (die Mudjaheddin ablösenden) Taliban oder sonstige konservativ - islamische Kräfte in ihrem Heimatland, darf eine Asylanerkennung nicht widerrufen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall reiste die 37 Jahre alte, in Kabul geborene Klägerin 1992 nach Deutschland ein, war mit einem inzwischen verstorbenen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat von diesem drei Kinder. Seit 1993 ist sie anerkannte Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im Oktober 2008 ihre
Gesinnung der Taliban ebenfalls radikal und nicht weniger gefährlich für westlich geprägte Frau
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, in
Geschlechtsspezifische Verfolgungen durch Taliban oder sonstige konservativ-islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Frau Rech. Der Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin sei rechtswidrig, da bei ihr das Risiko einer gleichartigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart
- Zum Widerruf einer Asylanerkennung - Allgemeine Gefahren irrelevant
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.11.2005
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 21.04]) - Kein Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.09 und BVerwG 10.09])
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Dokument-Nr. 9929
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