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alle Urteile, veröffentlicht am 20.10.2005

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2005
- 3 A 10815/05.OVG -

OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst

Ein Polizeibeamter, der trotz amtsärztlich festgestellter Innendienstfähigkeit annähernd ein Jahr nicht zum Dienst erschienen ist, gleichzeitig aber wiederholt private Arbeitsleistungen ausgeübt und darüber hinaus einer dienstlichen Anordnung, sich in stationäre Beobachtung zu begeben, nicht Folge geleistet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Der 1955 geborene Beamte erlitt Anfang September 1995 bei der Festnahme einer tatverdächtigen Person einen Dienstunfall, bei dem er sich eine etwa 10 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm zuzog. Seitdem hat er von wenigen kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen keinen Dienst mehr verrichtet. Nach einem gescheiterten Ar­beitsversuch Anfang Mai 1998 ordnete der Dienstherr bei jeder neuen Krankmeldung des Beamten eine amtsärztliche Untersuchung an. Der Amtsarzt kam Mitte August 1998 zu dem Ergebnis, dass der Beamte ab Anfang September 1998 unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Armes gesundheitlich zumindest wieder fähig war, Bürodienst zu verrichten.... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2005
- 3 AZR 506/04 -

§ 1 BetrAVG aF mit höherrangigem Recht vereinbar

Nach § 1 b BetrAVG nF wird die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 1 BetrAVG wurde die Anwartschaft erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurück liegt und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Regelung... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005
- XII ZR 225/03 -

Bemessungsgrundlage für Mietzinsminderung ist auch bei Geschäftsräumen die Bruttomiete

Unerheblich ist, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden

Die Bemessungsgrundlage für eine Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Im zugrunde liegenden Fallen stritten Mieter und Vermieter um eine Mietminderung. Die Mieterin hatte Geschäftsräume gemietet. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gingen bei der Berechnung der Mietminderung von der Bruttomiete aus.Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung. Unter Verweis auf § 536 BGB, der die Mietminderung regelt, führte der Bundesgerichtshof... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 10.10.2005
- 6 G 1453/05 -

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.10.2005
- 6 G 2144/05 -

Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer schützt eine später erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht vor nationalen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat dieser Tage in zwei Eilverfahren zur Reichweite einer tschechischen Fahrerlaubnis Stellung genommen. Unter dem Stichwort "Führerscheintourismus" wird seit dem Versuch der Harmonierung des Fahrerlaubnisrechts in der EU durch die Richtlinie 91/439/EWG unter Juristen die Reichweite von EU-Fahrerlaubnissen unterschiedlich beurteilt.

Hintergrund sind, wie auch in den jetzt entschiedenen Fällen, Konstellationen, in denen dem Fahrerlaubnis-Inhaber die deutsche Fahrerlaubnis wegen gezeigter Eignungsmängel wie Trunkenheit am Steuer durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde. Nach deutschem Recht muss der Betroffene vor einer Neuerteilung in diesen Fällen eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) durchlaufen,... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2005
- III R 30/03 -

Aufwendungen einer in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein.

Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer empfängnisunfähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach beihilferechtlichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen Eizellen und Samen des Ehepaares... Lesen Sie mehr