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alle Urteile, veröffentlicht am 20.11.2005

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1999
- IV ZR 71/99 -

Bei Unfallflucht kein Anspruch gegen Kaskoversicherung

Auch bei klarer Haftungslage wird die Versicherung von der Leistungspflicht frei

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt (Unfallflucht) verliert seinen Anspruch gegen die Kaskoversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall war der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens mit seinem Taxi auf ein parkendes Auto aufgefahren, das durch den Anstoß gegen ein weiteres Auto geschoben wurde. Der Schaden betrug ca. 25.000,- DM. Der Geschäftsführer entfernte sich vom Unfallort, ließ jedoch das Taxi stehen. Sein Unternehmen meldete später den Unfall der Kaskoversicherung. Dabei wurden keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Begründet wurde dies mit dem laufenden Ermittlungsverfahren (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), das gegen den Geschäftsführer eingeleitet worden war. Als des Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt wurde, teilte der Geschäftsführer... Lesen Sie mehr