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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16.03.2017
- 1 K 2871/16.A u.a. -
Kein voller Flüchtlingsschutz für unverfolgt aus dem Heimatland ausgereiste Syrer
Anhaltspunkte für Verfolgung und Folter allein aufgrund Ausreise oder Asylantragstellung nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass nicht jedem unverfolgt aus dem Heimatland geflohenen Syrer voller Flüchtlingsschutz in Deutschland zuerkannt werden kann. Angesichts der Massenflucht aus Syrien, wird der syrische Staat voraussichtlich nicht jeden Rückkehrer als politischen Gegner ansehen, dem Verfolgung und Folter drohen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in
Syrischer Staat wird angesichts der Massenflucht aus Syrien nicht in jedem Flüchtling politischen Gegner sehen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen sind die Kläger jedoch nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber habe, dass es bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern - dazu gehören die Kläger - in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen gebe oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Es lägen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung werte. Nach Auswertung der Erkenntnislage halte es das Gericht bei der aktuellen Massenflucht aus
VG bejaht lediglich Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling
Selbst wenn man das anders sehen würde, wäre keine individuelle politische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Syrer erhalten wegen drohender Verfolgung im Heimatland weiterhin vollen Flüchtlingsschutz
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2017
[Aktenzeichen: 8a K 3540/16.A]) - Asylantragsteller aus Syrien haben nicht grundsätzlich Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 9 A 246/16; 9 A 340/16; 9 A 197/16 und 9 A 183/16]) - Nicht jedem Asylantragsteller droht Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.01.2017
[Aktenzeichen: 4 K 8794/16.A, 4 K 8824/16.A und 4 K 8935/16.A])
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Dokument-Nr. 24004
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